Das in Anhang 4 der Vorschriften über die Abfallbewirtschaftung festgelegte Format des Kennzeichens für gefährliche Abfälle wurde geändert. Auf dem Kennzeichen muss die verantwortliche Person nicht mehr angegeben werden, jedoch ist die gefährliche Eigenschaft zu nennen. Die gefährliche Eigenschaft ist gemäß dem Anhang der Verordnung Nr. 1357/2014 anzugeben. Der Abfallbesitzer muss neben der Unternehmensregistrierungsnummer und der Bezeichnung auch Anschrift und Telefonnummer angeben.
