Nummer 29 des Anhangs 2 und Nummer 6 des Anhangs 3 der Beschreibung des Verfahrens zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten von Unternehmen, die Abfälle verwerten oder beseitigen, genehmigt durch die Verordnung Nr. D1-265 des Umweltministers vom 2022-08-17 „Über die Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten von Unternehmen, die Abfälle verwerten oder beseitigen“ (im Folgenden: Verfahrensbeschreibung), wurden geändert. In Nummer 29 des Anhangs 2 wurde die Bezeichnung des Abfallstroms als „Batterien und Abfälle aus der Batterieherstellung“ präzisiert und der Abfallstrom um neue Abfallcodes ergänzt. Die Änderungen treten am 2026-11-09 in Kraft.
