Änderungen bei der Bewirtschaftung von Batterien und Abfällen aus der Batterieherstellung

Autor
AV Consulting
Kategorie
Abfälle, Verpackungen
Datum
2026 04 25
Teilen

Änderungen der Pflichten von Abfallbewirtschaftern zur Sicherstellung der Pflichterfüllung

Nummer 29 des Anhangs 2 und Nummer 6 des Anhangs 3 der Beschreibung des Verfahrens zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten von Unternehmen, die Abfälle verwerten oder beseitigen, genehmigt durch die Verordnung Nr. D1-265 des Umweltministers vom 2022-08-17 „Über die Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten von Unternehmen, die Abfälle verwerten oder beseitigen“ (im Folgenden: Verfahrensbeschreibung), wurden geändert. In Nummer 29 des Anhangs 2 wurde die Bezeichnung des Abfallstroms als „Batterien und Abfälle aus der Batterieherstellung“ präzisiert und der Abfallstrom um neue Abfallcodes ergänzt. Die Änderungen treten am 2026-11-09 in Kraft.

Foto

Die Bezeichnung des Abfallstroms wurde präzisiert und die Liste der ihm zugeordneten Abfallcodes erweitert.

AV Consulting

avcon.lt