Außengeräte dürfen nur verwendet werden, wenn Nachweise über ihren Schallpegel vorliegen

Autor
AV Consulting
Kategorie
Lärm
Datum
2026 04 25
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Sicherstellung des Umgebungslärmpegels von im Freien verwendeten Geräten

Die Anforderungen an den von im Freien verwendeten Geräten verursachten Umgebungslärm wurden durch Änderung von STR 2.01.08:2003 überarbeitet. Diese Vorschrift wurde durch die Verordnung Nr. 325 des Umweltministers vom 2003-06-30 „Über die Genehmigung von STR 2.01.08:2003 ‚Regelung des von im Freien verwendeten Geräten verursachten Umgebungslärms‘“ genehmigt. Die Präambel wurde geändert und STR 2.01.08:2003 um ein neues Kapitel VII1 „Besonderheiten der Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren, des Inverkehrbringens und der Marktüberwachung nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt“ ergänzt.
Die Änderungen von STR 2.01.08:2003 treten am 2026-05-30 in Kraft.

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Bisher genügte der Nachweis, dass der Umgebungslärm die in der Lärmschutznorm HN 33:2026 festgelegten Grenzwerte einhält. Nun muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die verwendeten Außengeräte STR 2.01.08:2003 entsprechen, das heißt, dass ihr Schallleistungspegel angegeben ist, eine Konformitätsbewertung durchgeführt wurde und sie rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. Die Lärmbewertung muss daher sowohl den Immissionsaspekt (Umgebung) als auch den Emissionsaspekt (Quelle) umfassen.

AV Consulting

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